Hafenordnung
Lieber Sportkamerad!
Selbst ein kleiner Bootshafen verlangt nach Ordnung und einer klaren Festlegung, in welcher Form der Bootsbetrieb möglichst reibungslos durchgeführt werden kann. Darüber hinaus beobachten zuschauende Bootsleute mit kritischen Augen alle Vorgänge im Hafenbereich und bewerten ein eventuelles Fehlverhalten von Sportkameraden sehr streng. Aus diesen Gründen erlässt die Vorstandschaft des Anglerbundes Chiemsee e.V. mit Wirkung vom
1. Januar 1977 (mit Änderungen vom Dez. 2004)
die nachstehende Hafenordnung.
Wir nehmen an, dass es auch in Ihrem Interesse liegt, dass Liegeplatzinhaber, die mehrmals in mutwilliger oder grobfahrlässiger Weise gegen die Hafenordnung verstoßen, mit der Kündigung ihres Liegeplatzes rechnen müssen.
Übersee-Feldwies, den 1. Januar 1977
Anglerbund Chiemsee e.V.
Die Vorstandschaft
Liegeplatz
Jeder Bootseigner benützt grundsätzlich nur den ihm zugewiesenen Liegeplatz. Die Zuteilung erfolgt für ein Kalenderjahr. Bewerbungen für Liegeplätze sind an den Hafenwart zu richten. Die Jahresgebühr für die einzelnen Bootstypen wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt bzw. bestätigt.
Ein Anspruch auf Weiterbelegung in den Folgejahren besteht nicht.
Ein Liegeplatztausch oder Wechsel ist ausnahmslos nur mit Genehmigung des Hafenwartes bzw. des Vorstandes gestattet. Zuwiderhandlungen haben die sofortige, fristlose Kündigung zur Folge.Eine Unter- oder Weitervermietung des Liegeplatzes ist nicht gestattet. In diesem Falle ist ebenfalls mit der sofortigen fristlosen Kündigung zu rechnen.
Zuweisung
Die Liegeplätze sind nummeriert. Die Zuweisung erfolgt schriftlich mit Angabe von Ort, Platznummer und der Jahresgebühr. Wird die Gebühr innerhalb von 14 Tagen nach Zuweisung nicht bezahlt, kann der Liegeplatz ohne Mahnung anderweitig vergeben werden. Die Einzahlung kann auf das Konto des Anglerbundes Chiemsee e.V. bei der Raiffeisenbank Übersee Nr. 1819836 oder bei dem jeweiligen Hafenwart erfolgen.
Kennzeichnung der Boote
Alle Boote sind an gut sichtbarer Stelle mit der Liegeplatznummer zu versehen.
Vertäuung
Jeder Bootseigner ist selbst für die ordnungsgemäße Vertäuung seines Bootes verantwortlich. Besonders ist darauf zu achten, dass durch dem Wasserpegel angepasste Vertäuung Kollisionen mit Nachbarbooten vermieden werden. An jedem Boot sollen die erforderlichen Fender angebracht sein. Im Normalfall liegen die Boote mit dem Heck zum Steg. Sonderregelungen können nur mit Zustimmung des Hafenwartes getroffen werden. Ferner hat jeder Bootseigentümer oder Benutzer dafür Sorge zu tragen, dass am Mast anliegendes Fall abgespannt wird, um das unangenehme Schlagen zu verringern.
Stromentnahme
(z. Zeit nur in der Feldwieser Bucht)
Das Betreiben von Heizgeräten an den Elektroanschlüssen ist streng verboten. Zuwiderhandlungen werden vom Verein in jedem Falle geahndet. Jeder Eigner hat für die Beaufsichtigung stromführender Leitungen von der Steckdose in sein Schiff zu sorgen. Der Stromverbrauch wird durch Zähler gemessen und berechnet. Die Kosten hierfür sind nach Aufforderung zu entrichten.
Bootsstege
Da die Stege unser Vereinseigentum sind, sollten diese so pfleglich wie möglich behandelt werden. Fußabstreifer dürfen nicht bei den jeweiligen Liegeplätzen aufgenagelt werden (Holz verrottet unter der Gummimatte). Gegen luftdurchlässige Matten ohne Gummiunterlage ist nichts einzuwenden. Eigenmächtige Montage irgendwelcher Holz- oder Metallteile an den Liegeplätzen ist verboten. Ausrüstungsgegenstände (Persenning, Motoren etc.) dürfen nur kurzfristig auf dem Steg abgelegt werden, keinesfalls jedoch für mehrere Stunden.
Slipanlage
Die Slipanlage kann von allen Liegeplatzinhabern auf eigene Gefahr benützt werden.
Verkehrsordnung
Grundsätzlich ist zu beachten, dass auslaufende Boote Wegerecht vor einlaufenden Booten haben.<<
Motorenbenützung
Die Motorbenützung ist nur nach der Chiemseeordnung erlaubt. Jedes unnötige "Laufenlassen" von Motoren ist verboten. Besondere Vorsicht ist beim Ein- oder Umfüllen von Treibstoff geboten.
Bootstrailer
Wegen der knappen Raumverhältnisse kann ein Abstellen von Bootstrailern auf dem Hafengelände nicht geduldet werden.
Parken der Fahrzeuge
Das Parken oder Abstellen von Fahrzeugen im Hafengelände ist grundsätzlich untersagt, hierfür sind die vorhandenen Parkplätze zu benützen. Zum Slippen darf an die Slipanlage gefahren werden.
Beschädigungen
Kommt irgendeine vereinseigene Einrichtung oder Sache bei normalem Gebrauch zu Schaden, so trägt die Wiederherstellungskosten der Verein. Bei grobfahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung dieser Einrichtungen oder Sachen wird der Verein vom Schädiger vollen Schadensersatz verlangen.
Versicherungen
Versicherungen gegen Diebstahl und Beschädigungen am Boot hat jeder Eigner selbst abzuschließen. Bei Diebstahl oder Beschädigung eines Bootes übernimmt der Verein keine Haftung.
Anschläge / Verkaufsanzeigen
Es ist grundsätzlich untersagt, Zettel und Anschläge in jedweder Form an Bäumen, Pfählen oder Planken innerhalb des Hafengeländes anzubringen.
Zuständigkeit
Für alle den Hafen betreffende Angelegenheiten ist der Hafenwart zuständig. Seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten.
Gerichtsstand
Für alle aus dieser Hafenordnung entstehenden oder notwendigen Verfahren gilt Traunstein als Gerichtsstand vereinbart.
Hafenwart
Günther Rieperdinger
Tel. 0172 4056980
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