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Bestimmungen Tiroler Ache im Detail
Definition der Gewässerabschnitte
| Abschnittsbezeichnung | Flusskilometer | Erklärung |
A |
0,2 bis 3,5 |
Oberhalb Chiemsee-Delta stromauf bis Eisenbahnbrücke |
B |
3,5 bis 16,0 |
Eisenbahnbrücke stromauf bis Raitener Brücke (Fliegenfischstrecke) |
C |
16,0 bis 17,6 |
Raitener Brücke stromauf bis oberhalb Raiten |
D |
17,6 bis 25 |
Oberhalb Raiten stromauf bis Landesgrenze Bayern/Tirol |
Das Fischereiausübungsrecht unterliegt folgenden Einschränkungen (Pkt. 1-10)
1.
| Das Angeln ist während der folgenden Besatz-Sperrzeiten verboten | |
Gewässerabschnitt A |
Keine Sperrzeit |
Gewässerabschnitt B |
01. Januar bis einschließlich 15. April 16. August bis einschließlich 31. August |
Gewässerabschnitt C |
01. Januar bis einschließlich 15. April 16. August bis einschließlich 31. August |
Gewässerabschnitt D |
01. Mai bis einschließlich 20. Mai 16. September bis einschließlich 30. September |
2. Erlaubte Fanggeräte und Köder
| Gewässerabschnitt A | Es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Keine Einschränkung bei Köder und Haken |
| Gewässerabschnitt B | Fliegenfischstrecke! Es darf nur mit einer Fliegenrute gefischt werden. Künstliche Fliegen (Trocken / Naß / Streamer) |
| Gewässerabschnitt C | Es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Fliegen, Streamer, Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifische. Tote Köderfische ab 8cm. Ab 01. Oktober bis Jahresende nur Fliegen und Streamer. |
| Gewässerabschnitt D | Es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Fliegen, Streamer, Blinker, Spinner, Wobbler, Gummifische. Tote Köderfische ab 8cm. Ab 01. Oktober bis Jahresende nur Fliegen und Streamer |
3. Huchenfischen
Huchenfischen ist in allen Gewässerabschnitten auch während der Besatzsperrzeiten erlaubt. Zulässige Köder sind Blinker sowie künstliche oder tote Köderfische. In jedem Fall muß dabei die Körperlänge gemessen ohne Haken über 15cm sein. Beifang Hecht muß entnommen werden ohne Berücksichtigung von Zeit und Maß (AVFiG §9 und §19). Andere Fischarten sind zurückzusetzen.
4. Fangbeschränkung
Tagesfangbeschränkung für die Gesamtstrecke:
3 Fische, davon 1 Äsche. Nach Erreichen der Tagesfangmenge ist das Fischen einzustellen.
5. Mindestmaße
Bach- und Regenbogenforellen 30 cm, Äsche 40 cm.
6. Verbotene Systeme
DAs Angeln mit dem Tiroler Hölzl, oder ähnlichen Systemen sowie mit mehreren Anbissstellen ist verboten.
7. Haken
Die Verwendung von Drillingen ist verboten, nur Einfachhaken oder Ryderhaken (Zanderhaken) sind erlaubt. Blinker müssen eine Körperlänge von mindestens 3cm haben. Ausnahme Huchenfischen Pkt.3 sowie Gewässerabschnitt A.
8.
Widerhaken
In den Gewässerabschnitten B,C,D dürfen nur Schonhaken verwendet werden, d.h. Widerhaken müssen entfernt oder mit einer Zange angedrückt werden. Ausnahme Huchenfischen Pkt. 3
9. Entnommene Fische
Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch vertauscht werden.
10. Angelverbot
Am Tage des Königsfischen ist das Fischen für die jeweiligen Vereinsmitglieder verboten. Es darf nur im Rahmen des Königsfischens geangelt werden.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten sowie die Bestimmungen vom Bayerischen Fischereigesetz (BayFig) und der zugehörigen Ausführungsverordnung (AVBayFiG). Die Führung der Fangstatistik ist Pflicht. Der Fang ist unverzüglich einzutragen. Erst dann darf weiter gefischt werden. Die Vorstandsmitglieder und Fischereiaufseher beider Vereine sind befugt, in der Gesamtstrecke die Angler auf ihren Fang, verwendete Köder und das ordnungsgemäße Führen der Fangstatistik zu kontrollieren. Auf verstärkte Kontrollen wird hingewiesen. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat Kontrollrecht. Fluschäden sind zu vermeiden. Das Befahren landwirtschaftlicher Grundstücke und von Privatwegen, die nicht für den Verkehr freigegeben sind, ist untersagt. Zuwiderhandlukngen gegen vorstehende Bedingungen haben den sofortigen entschädigungslosen Entzug dieses Erlaubnisscheines und ggf. Anzeige zur Folge. Ein Mitglied muß außerdem mit Vereinsausschluß und dem Entzug des Fischerpasses rechnen.
Die Fangstatistik ist am Jahresende, spätestens zum 28. Februar an
| Karl Ehnle Feldwieser Str. 54 83236 Übersee |
oder |
| Christian Wirth Mühlweg 7 a 83352 Altenmarkt-Rabenden |
zu schicken, ansonsten entfällt der Anspruch auf einen Erlaubnisschein.
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